C807 Kandern

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Börsenordnung 
- I. Allgemeiner Teil –
Die Börsenordnung wurde erlassen von:
Kleintierzuchtverein C 807 Kandern
79400 Kandern, Papierweg 19

1.  Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher
Diese Börsenverordnung gilt für die Tierbörse:
„Kleintiermarkt C 807 Kandern
79400 Kandern, Papierweg 19

Beginn und Ende der Börse:  7.00 Uhr – 12.00 Uhr

Die Börse wird veranstaltet durch:
Kleintierzuchtverein C 807 Kandern
79400 Kandern, Papierweg 19

Für Organisation und Durchführung ist verantwortlich:
Gerhard Schmiedlin
79400 Kandern, Ettingerstr. 12  Tel.: 07626/7438

2.  Gegenstand der Börse
Die Börse dient ausschließlich dem Kauf und / oder Tausch von:

  • Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Ratten und Mäuse
  • Tauben (Registrierung nach § 26 Viehverkehrsordnung Pflicht)
  • Kleinsittiche, Kanaren und Finken  (nur im geschlossenen Marktraum)
  • Nutzgeflügel ist zur Börse nur nach einem vom Veranstalter separat gestellten und  vom Landratsamt Lörrach genehmigten Antrag zugelassen.
  • Wildfänge, Natur – und Art geschützte Vogelarten sind nicht zugelassen (vgl. Teil II Nr. 6 1. Absatz)
  • Der Verkauf von Tierschutzgerechtem Zubehör und Fachliteratur durch die Anbieter ist gestattet.

3.  Börsenteilnehmer

  • Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch von Privatpersonen.
  • Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis § 11 Abs. 1 Satz 1Nummer 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
  • Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, soweit sie dieAnbieter betreffen, die relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und  die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten.
  • Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.
  • Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
  • Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen.

4.  Allgemeine Durchführungsbestimmungen

  • Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 7.30 Uhr und endet um 11.30 Uhr.
  • In den Börsenräumen besteht Raucherverbot.
  • Tiere, insbesondere Hunde, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum Börsengelände.

5.  Ausübung des Hausrechtes

  • Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen.
  • Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieses Veranstalters ausgeschlossen werden.

-  II. Angebot, Kauf und Tausch von Tieren -

6.  Angebotene Tiere

  • Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist untersagt.
  • Das Anbieten giftiger und anderer Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, hat zu unterbleiben.
  • Kranke, verletzte , geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegendas Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder § 11b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.
  • Weibliche Tiere kurz vor der Geburt oder säugende Muttertiere, Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind sowie Tiere, die noch nicht selbständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.
  • Sämtliche nicht unter Punkt 2 genannten Tierarten sind vom Kleintiermarkt C 807

7. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche

  • Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden.

8.  Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere

  • Die Tiere müssen spätestens um 9.00 Uhr in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden. Die Anbieter müssen mit den Tieren das Börsengelände um 12.00 Uhr verlassen haben.
  • Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen.
  • In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des Erwerbenden muss das Tier am Verkaufsstand belassen werden.
  • Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt gehalten werden.
  • Das Anbieten von Futtertieren und Beutegreifern ist nicht erlaubt.
  • Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann.

9.  Verkaufsbehältnisse

  • Als Verkaufsbehältnisse sind nur solche Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe und den darin realisierbaren Umweltbedingungen den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eine detaillierte Darstellung unter Berücksichtigung der Tierart – bzw. tierkategoriespezifischen Anforderungen findet sich in der Anlage „Bedingungen für das Anbieten von Tierarten“.
  • Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein und ggf. ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse möglichst nur von einer Seite einsehbar sein. Sie sind mit geeigneten Rückzugmöglichkeiten (z.B. Wurzeln, Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten, insbesondere wenn die angebotene Tiere nachtaktiv oder besonders stressanfällig sind.
  • Die Behältnisse sind durch die Anbieter gegen das Hineingreifen und die Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern.
  • Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen.
  • Um zu vermeiden, dass die Verkaufskäfige angerempelt oder durch Unbefugte aufgenommen werden, ist die Anordnungen zweier Tischreihen bei  gleichzeitiger Positionierung notwendig. Ein ausreichender Abstand zwischen Besuchergang und Verkaufsbehältnisse muss gewährleistet sein.
  • Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine Beeinträchtigung der Tiere, z.B. durch schlechte Luftführung, herabfallende Fäkalien, aggressive Auseinandersetzungen oder die Gefahr des Umfallens des Behälterstapels resultieren kann.

10.  Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes

  • Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z.B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig.
  • Bei Tombolas dürfen keine Tiere oder befruchtete Eier als Preis abgegeben werden.
  • Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern.
  • Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z.B. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen. Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein Herumreichen unter den Besuchern.
  • Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden.
  • Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln unter zuträglichen Klimabedingungen und soweit erforderlich mit ausreichendem Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die CITES – Leitlinien für den Transport und die IATA – Richtlinien herangezogen werden.
  • Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist.

11. Behandlung erkrankter Tiere

Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Der folgende Tierarzt ist in Rufbereitschaft:

Jörg Heinrich, prakt. Tierarzt, 79400 Kandern, Am Häßler 2, Tel.: 07626/914110

12.  Beratung und Information

  • Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am Angebotsplatz anzubringen.
  • Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs - Fütterungs – und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten und einen Nachweis über die verkauften Tiere (Verkaufsliste mit Anschrift des Käufers/Tierart/Anzahl) zu führen.
  • Tieranbieter müssen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren hinweisen.

Stand: Mai  2o16